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   BFH, 12.09.1978 - VII R 97/75   

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https://dejure.org/1978,14011
BFH, 12.09.1978 - VII R 97/75 (https://dejure.org/1978,14011)
BFH, Entscheidung vom 12.09.1978 - VII R 97/75 (https://dejure.org/1978,14011)
BFH, Entscheidung vom 12. September 1978 - VII R 97/75 (https://dejure.org/1978,14011)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 126, 94
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 29.07.2003 - VII R 49/02

    Zollanmeldung, Auslegung

    Soll eine Zollanmeldung in fremdem Namen und für fremde Rechnung abgegeben werden (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 3632/85 --ZollanmelderVO-- des Rates vom 12. Dezember 1985 --ABlEG Nr. L 350/1--), muss nach dem sog. Offenheitsgrundsatz nach außen zweifelsfrei deutlich werden, dass die Erklärung für den Dritten abgegeben wird; Zweifel schließen die Annahme eines Handelns in fremdem Namen aus (vgl. Senatsurteile vom 12. September 1978 VII R 97/75, BFHE 126, 94, 96; vom 19. März 1985 VII R 83/82, BFH/NV 1985, 59, 60; vom 4. Juli 1996 VII R 75/95, BFH/NV 1997, 75, 76).

    Bei nicht hinreichend erkennbar hervorgetretenem Willen des Anmelders, für einen Dritten zu handeln, bleibt sein etwa fehlender Wille für eine Zollantragstellung in eigenem Namen entsprechend § 164 Abs. 2 BGB außer Betracht (vgl. Senatsurteile in BFHE 126, 94, 97, sowie in BFH/NV 1997, 75, 77).

  • BFH, 04.07.1996 - VII R 75/95

    Abgrenzung zwischen Fruchtsäften und Lebensmittelzubereitungen - Getränke im

    Nach dem sog. Offenheitsgrundsatz muß dann jedoch nach außen zweifelsfrei deutlich werden, daß die Erklärung für den Dritten abgegeben wird; Zweifel schließen die Annahme eines Handelns in fremdem Namen aus (Senat, Urteile vom 12. September 1978 VII R 97/75, BFHE 126, 94, 96, und vom 19. März 1985 VII R 83/82, BFH/NV 1985, 59; hiervon aus gehend für das Anschreibeverfahren auch Urteil vom 17. Februar 1988 VII 91/85, BFH/NV 1988, 814 -- dort übereinstimmend vorgenommene Anschreibung in fremdem Namen --).
  • BFH, 19.03.1985 - VII R 83/82

    Anforderungen an eine Stellvertretung hinsichtlich einer Zollantragsstellung

    Wie der erkennende Senat (Urteil vom 12. September 1978 VII R 97/75, BFHE 126, 94) bereits entschieden hat, kann in den Fällen, in denen eine Willenserklärung nicht ausdrücklich im fremden Namen abgegeben worden ist, gleichwohl angenommen werden, daß diese Rechtsfolge eingetreten ist, wenn die Umstände im Einzelfall unzweifelhaft den Schluß auf ein Handeln im fremden Namen zulassen.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.06.1995 - I 125/92
    Darin unterscheidet sich der Sachverhalt von dem des BFH-Urteils vom 12. September 1978 VII R 97/75 (vgl. BFHE 126, 94, 96), auf das sich die Klägerin zu Unrecht beruft.
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